Fluggastrechte nach der Verordnung (EG) 261/2004

Die Verordnung (EG) 261/2004 gewährt Fluggästen einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Die Ansprüche können daher grundsätzlich nicht gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Die Verordnung findet grundsätzlich bei allen Flügen Anwendungen, die in der EU beginnen. Startet der Flug von einem Flughafen außerhalb der EU, so ist Verordnung (EG) 261/2004 einschlägig, sofern sich der Zielflughafen in der EU befindet und der Flug von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird.

  Ansprüche bestehen bei Nichtbeförderung, Annullierung und Flugverspätung

Passagiere können Fluggastrechte geltend machen, sofern sie von einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Flugverspätung betroffen sind.

Eine Nichtbeförderung ist gegeben, wenn die Beförderung des Fluggastes verweigert wird, obwohl sich dieser ordnungsgemäß und pünktlich mit einem bestätigten Ticket am Flugsteig eingefunden hat. Zudem dürfen keine vertretbaren Gründe in der Person des Fluggastes vorliegen, die eine Nichtbeförderung rechtfertigen.

Die Annullierung eines Fluges liegt vor, wenn der Flug unter Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung endgültig nicht durchgeführt wird.

Bei Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Verordnung nur bei erheblichen Verspätungen in Betracht, wobei diese - je nach Flugentfernung - zwischen zwei und vier Stunden betragen muss. In Bezug auf eine Ausgleichszahlung stellt die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lediglich auf die Ankunftsverspätung am Zielort ab. Erleidet der Fluggast im Hinblick auf die Ankunft am Zielort einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr, können daher Ausgleichszahlungen beim Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden.

  Rechte des Fluggastes

Wird die Beförderung durch die Airline verweigert, ist der Flug gar nicht erst durchgeführt worden oder ist dieser verspätet, stehen dem Fluggast sowohl Unterstützungsleistungen (Erstattung des Flugpreises, Rückflug zum Abflugort, anderweitige Beförderung) als auch Betreuungsleistungen (angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen, ggfls. Hotelunterbringung) zu.

Darüber hinaus kann dem Reisenden eine Ausgleichszahlung zustehen. Gestaffelt nach der Flugentfernung können Fluggäste daher grundsätzlich folgende Beträge verlangen:
  • 250 € bei einer Flugentfernung bis 1.500 km
  • 400 € bei einer Flugentfernung von 1.500 bis 3.500 km
  • 600 € bei einer Flugentfernung von über 3.500 km.
  Außergewöhnliche Umstände können zum Ausschluss des Anspruchs führen

Informiert die Airline den Fluggast im Falle der Annullierung rechtzeitig über einen Alternativflug oder beruft sich diese auf außergewöhnliche Umstände, kann dies zum Ausschluss der Ausgleichszahlung führen. Auch in den Fällen der Flugverspätung kann die Airline die Zahlung einer Entschädigung durch den Nachweis außergewöhnlicher Umstände - die nicht durch zumutbare Maßnahmen beherrschbar waren - verhindern.

Hierbei versuchen sich Luftfahrtunternehmen oftmals mit dem Einwand eines technischen Defekts am Flugzeug zu entlasten. Ein technisches Problem fällt jedoch in der Regel nicht unter den Begriff des außergewöhnlichen Umstandes, es sei denn, der Defekt ist von der Airline nicht zu beherrschen gewesen. Technische Defekte können nach der Rechtsprechung daher nur dann als außergewöhnliche Umstände angesehen werden, wenn sie beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruhen.

Lassen Sie sich daher nicht vorschnell durch etwaige Einwendungen der Fluggesellschaft abschrecken!


© Neubauer - Wahnfried | Rechtsanwälte